Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Reviva. Er hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Mittelverwendung

Zweck/Aufgaben

Der Verein ist ein Hilfswerk für Unternehmer in Not.

Das Hilfswerk betrachtet den Unternehmer immer ganzheitlich mit all seinen beruflichen und privaten Facetten. Fast alle Probleme der klein- und mittelständischen Unternehmer haben ihren Ursprung im menschlich- oder zwischenmenschlichen Bereich. Natürlich sind fachliche Lösungen wichtig, doch bei allen Hilfsmaßnahmen muss der Mensch im Mittelpunkt stehen – auch bei der Implementierung fachlicher Lösungen. Es zählt immer der ganze Mensch; und wenn ein Unternehmer Unterstützung benötigt, steht ihm das Hilfswerk zur Seite – als Spezialist, Sparringspartner, Kollege und Freund.

Das Hilfswerk realisiert dies insbesondere durch den Aufbau und die Unterhaltung eines Netzes ehrenamtlicher Spezialisten und Coaches, die Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen Hilfe gewährleisten.

Darüber hinaus werden Seminare, Workshops, Krisenmanagement und Coachings angeboten, um Defizite in Kenntnissen, Fähigkeiten, Bildung und im zwischenmenschlichen Bereich zu erkennen und zu bearbeiten. Ziel ist es, erkannte Defizite individuell und ganzheitlich zu beheben oder zumindest zu lindern. Zusätzlich wird ein individuelles Notfallmanagement aufgebaut, für den Fall, dass ein Unternehmer arbeitsunfähig wird.

Außerdem unterstützt das Hilfswerk eine sozialverantwortliche und kulturerhaltende Unternehmerpolitik durch Aufklärungsarbeit auf öffentlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen. Die Interessen klein- und mittelständischer Unternehmen werden gegenüber Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden und Verbänden vertreten.

Das Hilfswerk führt alle Maßnahmen, den Vereinsmöglichkeiten entsprechend, entweder vor Ort, in Vereinsräumen oder mithilfe moderner Kommunikationsmittel durch. Die Unterstützung des Hilfswerks ist für Mitglieder und Nichtmitglieder stets unentgeltlich.

Zur Förderung des Vereinszwecks können regional, national und international Geschäftsstellen, Beratungsstellen und Fortbildungsstätten etc. eröffnet werden. Der Verein kann Vereine, Initiativen, Verbände und Organisationen unterstützen, die zumindest teilweise gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben begünstigt werden. Die Vereinsorgane können eine angemessene Vergütung und Erstattung von Auslagen und Aufwendungen erhalten. Eine pauschale Aufwandsentschädigung und Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt schriftlich, per E-Mail an die im Impressum der Vereinswebsite angegebene Adresse oder über das Online-Formular. Die Genehmigung obliegt dem Ehrenrat. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Gründungsmitglieder sind zunächst einfache Mitglieder und können die Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragen. Die Aufnahme als Förder- oder Passivmitglied bedarf keiner Ehrenratsgenehmigung.

Ordentliches Mitglied

Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden, sofern sie den Vereinszweck national und international aktiv unterstützen und gemäß § 6 ehrenamtlich tätig sind.

Einfaches Mitglied

Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden, sofern sie den Vereinszweck aktiv unterstützen.

Fördermitglied

  1. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden, wenn sie den Verein finanziell unterstützen. Aktive Unterstützung des Vereinszwecks ist nicht erforderlich.
  2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht auf der Generalversammlung.

Passives Mitglied

  1. Natürliche und juristische Personen können passive Mitglieder werden. Aktive Unterstützung des Vereinszwecks ist möglich, aber nicht erforderlich.
  2. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht auf der Generalversammlung.

Ehrenmitglied

Der Ehrenrat kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die besondere Verdienste für den Verein erworben haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Kündigungen mit einer einjährigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Ehrenämter enden mit der Kündigung.
  4. Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste werden vom Ehrenrat gemäß Ausschlussordnung geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins gemäß den vom Vorstand festgelegten Richtlinien nutzen.
  2. Beratung und Auskunft sind kostenlos. Ein Anspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist oder Form besteht nicht. Kosten für persönliche Besuche (Anreise, Hotel etc.) trägt das Mitglied selbst.
  3. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen Dritten (Spezialisten, Coaches, Berater etc.) – auch Nichtmitgliedern – mitgeteilt werden, sofern diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Auf schriftlichen Antrag wird darauf verzichtet.
  4. Mitglieder, die ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen können, müssen dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich dem Vorstand mitteilen.
  5. Die Mitgliedschaft und der Beitrag unterstützen die Vereinsziele und zeigen Solidarität. Ein Anspruch auf individuelle Leistungen besteht nicht.

§ 6 Besondere Pflichten ordentlicher Mitglieder

Ordentliche Mitglieder leisten mindestens 24 Stunden ehrenamtliche Arbeit pro Monat gemäß § 2. Aktivitäten und Zeitrahmen werden mit dem Vorstand abgestimmt. Auf begründeten Antrag kann der Umfang reduziert oder die Tätigkeit ganz erlassen werden.

§ 7 Mitgliederbeiträge

  1. Mitgliederbeiträge unterstützen die Vereinsziele und zeigen Solidarität. Ehrenamtlichen Mitgliedern können Reisekosten, Tagegelder und Übernachtungskosten erstattet werden, sofern die Vereinsfinanzen dies zulassen.
  2. Beiträge sind am 1. oder 15. eines Monats im Voraus fällig (jährlich, vierteljährlich oder monatlich). Neuaufgenommene Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Beiträge und Gebühren werden vom Ehrenrat in einer Beitragsordnung festgelegt. Ehren- und Gründungsmitglieder sind davon befreit. Jedes Mitglied erteilt dem Verein auf Anfrage ein SEPA-Lastschriftmandat (Firmen-SEPA für Firmen).
  3. Für Firmen-Fördermitglieder (Einzelfirmen, Freiberufler, Personengesellschaften, juristische Personen etc.) können höhere Aufnahmegebühren und Beiträge festgelegt werden. Dies gilt auch für passive Mitglieder.
  4. Bei sozialer oder wirtschaftlicher Notlage kann der Ehrenrat Aufnahmegebühren reduzieren, Beiträge stunden oder beitragsfreie Zeiten genehmigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Die Generalversammlung kann Ausnahmen beschließen. Gestundete Beiträge sind auf Anforderung des Vorstands nachzuzahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: Generalversammlung, Vorstand, Ehrenrat.

Generalversammlungen, Vorstandssitzungen und Ehrenratssitzungen können persönlich, per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder hybrid stattfinden. Videokonferenzen und Telefonkonferenzen werden, soweit rechtlich möglich, aufgezeichnet und den Teilnehmern auf Wunsch zur Verfügung gestellt, um Anwesenheit und Abstimmungsergebnisse nachzuweisen. Andernfalls sind E-Mail-Bestätigungen erforderlich. Videokonferenzen enthalten einen entsprechenden Link, Telefonkonferenzen eine Einwahlnummer.

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind bindend. Sie kann gefasste Beschlüsse aufheben.
  2. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung ein. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen sind beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende und (nach dessen Wahl) der Schirmherr anwesend sind.
  3. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue per Video- oder Telefonkonferenz mit derselben Tagesordnung einberufen. Vorstandsvorsitzender und Ehrenratsmitglieder werden per E-Mail und Einschreiben mit Rückschein eingeladen. Diese Versammlung ist aufzuzeichnen und beschlussfähig.
  4. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, Ehrenrats- und Vorstandsmitglieder. Alle Mitglieder haben Stimmrecht, außer Förder- und passive Mitglieder, da sie den Vereinszweck nicht aktiv unterstützen.
  5. Vorstand und Ehrenrat können Gäste mit Rederecht einladen.
  6. Mitglieder sind mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen: per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse oder postalisch, falls keine E-Mail-Adresse vorliegt. Die Aktualität der Daten obliegt den Mitgliedern.
  7. Anträge an die Generalversammlung sind zwei Wochen vorher beim Vorstand in Textform einzureichen.
  8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, muss dies aber auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder tun (Angabe von Gründen erforderlich). Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher (Absätze 3-6 entsprechend). Bei schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder ist keine Frist einzuhalten.
  9. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist dem Vorstand zwei Wochen vorher in Textform mitzuteilen.
  10. Der anwesende Vorstand (bei Abwesenheit der Schirmherr, bei dessen Abwesenheit die Generalversammlung) bestimmt einen Versammlungsleiter (bei Stimmengleichheit entscheidet das Los). Ein Protokollführer erstellt eine Niederschrift (Ort, Datum, Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Ergebnisse, Beschlüsse). Der Versammlungsleiter unterzeichnet. Eine Abschrift geht umgehend per E-Mail an alle Mitglieder, Ehrenrats- und Vorstandsmitglieder.
  11. Die Kosten der Generalversammlung trägt der Verein.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung beschließt über Satzungsänderungen (Sitzverlegung entscheidet der Vorstand), die Berufung des Vorstandsvorsitzenden in der Gründungsversammlung (danach Berufung und Abberufung durch den Ehrenrat) und weitere satzungs- oder gesetzlich festgelegte Aufgaben.

§ 11 Beschlussfassung der Generalversammlung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen (auch des Vereinszwecks) bedürfen der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder (schriftliches Verfahren möglich). Es wird offen abgestimmt, es sei denn, das Gesetz schreibt eine geheime Abstimmung vor. Stimmenthaltungen zählen nicht.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es können bis zu zwölf Vorstandsmitglieder bestellt werden. Der Vorstandsvorsitzende vertritt allein; andere Vorstandsmitglieder nur gemeinsam mit ihm.

§ 13 Berufung des Vorstands

Der Vorstandsvorsitzende und weitere Vorstandsmitglieder werden in der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit von der Generalversammlung berufen. Danach erfolgt die Berufung und Abberufung durch den Ehrenrat. Die Berufung gilt bis zur Abberufung. Vorstandsmitglieder müssen keine Vereinsmitglieder sein.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand beschließt über eine Sitzverlegung.
  3. Der Vorstand ist zuständig für (kann aber delegieren): Umgang mit Behörden und Verbänden, Vertretung des Vereins.
  4. Der Vorstand ist zuständig für (sofern nicht ein anderes Organ zuständig ist): Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Ehrenrats, Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen, Entscheidung über die Tätigkeit von Honorarkräften und Angestellten, Abschluss von Verträgen, Unterbreitung begründeter Vorschläge zum Ändern oder Kündigen von Verträgen an den Schirmherrn (oder Ehrenrat, falls kein Schirmherr bestellt ist) – ohne Zustimmung des Ehrenrats ist dies nicht erlaubt (Ausnahme: generelle Zustimmung des Ehrenrats für bestimmte Vertragsarten gemäß § 17 Absatz 5), Überwachung und Förderung des Vereinszwecks, Repräsentation des Vereins, Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Steuern und Abgaben, Haushaltsansätze, Finanzplanung, Organisation der Buchführung.

§ 15 Vorstandssitzung und Vorstandsbeschluss

  1. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er kann gefasste Beschlüsse aufheben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst (soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  2. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung einberufen.
  3. Einladungen erfolgen in Textform per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse der Vorstandsmitglieder und des Schirmherrn.
  4. Die Einladung erfolgt vier Tage vorher (Beginn mit dem E-Mail-Eingang).
  5. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und der Vorstandsvorsitzende anwesend ist (Hinweis in der Einladung).
  6. Der Schirmherr kann Ehrenratsmitglieder als Beobachter entsenden (Einladung gemäß Absätze 3-5). Diese haben beratende, aber kein Stimmrecht.
  7. Bei schriftlicher Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und des Schirmherrn kann eine Vorstandssitzung ohne Frist einberufen werden.
  8. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und Ehrenamtliche (Berater, Sachverständige, Dritte, Mitwirkende) hinzuziehen.

§ 16 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus den Gründungsmitgliedern.
  2. Der Ehrenrat fasst Beschlüsse in Ehrenratssitzungen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst (offene Abstimmung; Enthaltungen zählen nicht).
  4. In der ersten Sitzung nach Vereinsgründung wählt der Ehrenrat einen Schirmherrn (mindestens drei Gründungsmitglieder anwesend). Der Schirmherr ist Ehrenmitglied auf Lebenszeit mit erhöhtem Stimmrecht (vier Stimmen).
  5. Der Schirmherr ernennt einen Ehrenpräsidenten.
  6. Der Vorstandsvorsitzende beruft die erste Ehrenratssitzung innerhalb eines halben Jahres nach Gründung ein (Frist: eine Woche). Weitere Sitzungen kann der Schirmherr (oder bei Verhinderung der Ehrenpräsident) mit einem Tag Frist einberufen. Beschlussfähigkeit liegt bei mindestens 50% der möglichen Stimmen.
  7. Einladungen erfolgen in Textform per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse der Gründungsmitglieder (ab der zweiten Sitzung an den Schirmherrn).
  8. Der Schirmherr benennt seinen Nachfolger. Bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Schirmherrn wird der Ehrenpräsident Schirmherr. Dem Schirmherrn stehen die Sonderrechte gemäß Absatz 4 zu.
  9. Ehrenratsmitglieder dürfen vergleichbare Aufgaben in anderen Organisationen übernehmen. Der Ehrenrat kann eine interne Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung beschließen.

§ 17 Aufgaben des Ehrenrats

Der Ehrenrat: beruft und entlässt Vorstandsmitglieder (nach der Gründungsversammlung), beendet Anstellungs- und Honorarverträge mit Vorstandsmitgliedern, befreit den Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB (generell oder im Einzelfall), nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und erteilt Entlastung, fordert den Vorstand auf, Schreiben von Behörden, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken und Mitgliedern dem Ehrenrat zuzuleiten, genehmigt Änderungen oder Kündigungen von Verträgen (außer der Vorstand hat eine generelle Genehmigung für bestimmte Vertragsarten gemäß Absatz 5), schlichtet Streitigkeiten, ernennt und entzieht Ehrenmitgliedschaften, entscheidet über Widersprüche, erstellt die Beitragsordnung, beschließt über die Anstellung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben oder Funktionen (Vorschlag an den Vorstand), repräsentiert den Verein öffentlich, erhält tagesaktuelle Informationen von den Projekten, Konten und Kontobewegungen des Vereins (darf ein Reporting-System vorgeben), kann zur Durchführung seiner Aufgaben Dritte beauftragen (kostenlos für den Verein).

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung an die ordentlichen und Ehrenmitglieder.
  2. Die Auflösung wird von einer eigens einberufenen Generalversammlung mit Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen (schriftliches Verfahren möglich).
  3. Die Generalversammlung bestellt Liquidatoren.

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